AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. TeleTabs Mannheim
§ 1 Allgemeines
1. Die TeleTabs Mannheim (nachfolgend „TeleTabs Mannheim“) erbringt ihre Leistungen nach Maßgabe nachstehender Allgemeiner
Geschäftsbedingungen, sowie der aktuellen besonderen Geschäftsbedingungen und Preislisten. Abweichende Geschäftsbedingungen des
Kunden gelten auch dann nicht, wenn TeleTabs Mannheim ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Im Übrigen gelten die allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der diesbezüglichen Verordnungen. TeleTabs Mannheim wird dem Kunden wesentliche Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Besonderen
Geschäftsbedingungen sowie Tarife jederzeit in Textform mitteilen. TeleTabs Mannheim weist den Kunden in der Änderungsmitteilung
auf die jeweilige Änderung und auf ein ggf. bestehendes außerordentliches Kündigungsrecht hin. Der Kunde kann binnen eines Monats
nach Zugang der Änderungsmitteilung von diesem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen, ansonsten gilt die Änderung
nach Ablauf des Monats als genehmigt.
§ 2 Leistungen der TeleTabs Mannheim
1. TeleTabs Mannheim bietet Telekommunikationsdienste an und ermöglicht dem Kunden, seine eigenen Angebote von entgeltlichen
Informationen oder anderen Inhalten (Mehrwertdiensten) bereitzustellen. TeleTabs Mannheim übernimmt hierfür die Vermittlung und
den Transport der eingehenden Anrufe auf den Servicenummern zu den von dem Kunden bestimmten Zielen. Die Abwicklung läuft i.d.R.
über eine allgemeine Sammelvermittlungsrufnummer. Der Anruf wird durch ein CallCenter entgegen genommen und nach Ermittlung des
Kundenkeywortes an die Kunden von TeleTabs Mannheim weiter geleitet.
2. TeleTabs Mannheim erbringt die vom Kunden gewählten und vertraglich vereinbarten Leistungen im Rahmen der gegebenen
technischen und betrieblichen Möglichkeiten.
3. TeleTabs Mannheim ist berechtigt, die den vereinbarten Dienstleistungen zugrundeliegenden technischen Voraussetzungen
jederzeit zu ändern, sofern dies nicht zu einer Beeinträchtigung der vereinbarten Telekommunikationsdienstleistungen führt und
die Änderung der technischen Voraussetzungen zumutbar ist.
4. TeleTabs Mannheim darf sich Dritten als Erfüllungsgehilfen bei der Erfüllung der Leistungsverpflichtungen bedienen. Die
vertraglichen Pflichten von TeleTabs Mannheim bleiben hiervon unberührt.
§ 3 Pflichten des Kunden
1. Der Kunde hat TeleTabs Mannheim gegenüber Änderungen seiner persönlichen Daten unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Eingang einer
Änderungsmitteilung gelten für TeleTabs Mannheim die vom Kunden mitgeteilten Daten.
2. Der Kunde ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhaltenen Zugangsdaten geheim zu halten und vor Zugriff
Dritter geschützt aufzubewahren. Der Kunde wird die gesetzlichen und üblichen Sicherheitsanforderungen einhalten. Der Kunde hat
TeleTabs Mannheim über einem Missbrauch, oder über die Weitergabe seiner Zugangsdaten unmittelbar in Kenntnis zu setzen.
TeleTabs Mannheim haftet nicht für Schäden oder Kosten, die durch unsachgemäßen oder unberechtigten Gebrauch dieser Daten
entstehen.
3. Für die Inhalte der Mehrwertdienste ist ausschließlich der Kunde gemäß § 9 Abs. 2 Teledienstgesetz (TDG) verantwortlich.
TeleTabs Mannheim trifft keinerlei Verantwortung für die Inhalte des Kunden oder seiner Unteranbieter.
4. Der Kunde wird bei der Erbringung seiner Mehrwertdienste den Nutzern seine ladungsfähige Anschrift, einschließlich Name und
Anschrift der Vertretungsberechtigen, sowie sämtliche nach § 6 TDG erforderlichen Informationen vorbehalten. TeleTabs Mannheim
ist berechtigt, Nutzern auf Anfrage die in § 6 TDG genannten Informationen, sowie die ladungsfähige Anschrift des Kunden
mitzuteilen.
5. Der Kunde versichert, die vertraglichen Verpflichtungen auch dann einzuhalten, wenn er Inhalte anderer Anbieter (vgl. §§ 8
Abs. 2, 9 TDG) anbietet oder weitere Unteranbieter zulässt. Der Kunde wird jeden Unteranbieter zur Einhaltung der Pflichten
verpflichten und hat für deren Einhaltung einzustehen.
6. Der Kunde wird TeleTabs Mannheim von allen Ansprüchen Dritter freistellen, die aus der Verletzung der vorgenannten
Verpflichtungen resultieren.
§ 4 Missbrauchsvermeidung
1. Der Kunde ist verpflichtet, keine rechtswidrigen (z.B. sittenwidrigen, strafbaren) Inhalte anzubieten und die angebotenen
Inhalte rechtmäßig zu bewerben. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass Nutzer oder potentielle Nutzer keinerlei unverlangte
Werbung oder Anrufe erhalten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, den “Verhaltenskodex für Telefonmehrwertdienste” der
Freiwilligen Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V. (FST) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
2. Im Falle eines Verstoßes wird TeleTabs Mannheim den Kunden wegen des rechts- und vertragswidrigen Verhaltens abmahnen und zur
Abhilfe des gerügten Verhaltens innerhalb von zwei Werktagen auffordern. Sofern dieser keine Abhilfe leistet, die Frist
abgelaufen ist oder ein schwerwiegender Verstoß gegen Abs. 1 vorliegt (z.B. fehlende, falsche Preisinformation, Ping-Anrufe,
SPAM), wird TeleTabs Mannheim die rechtswidrig genutzte Servicerufnummer unverzüglich abschalten.
3. Verstößt der Kunde trotz Abmahnung oder in schwerwiegender Weise inhaltlich gegen seine oben genannten Verpflichtungen, so
kann TeleTabs Mannheim den Vertrag fristlos kündigen und Schadensersatz verlangen. Die Geltendmachung weiterer
Schadensersatzforderungen bleibt dabei vorbehalten.
4. Verstößt der Kunde gegen eine der Verpflichtungen aus Abs. 1, ist er zusätzlich zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. €
5.000 je Verstoß (Einzelfall) verpflichtet. TeleTabs Mannheim ist berechtigt, verwirkte Vertragsstrafen gegen Zahlungsansprüche
des Kunden gegen TeleTabs Mannheim aufzurechnen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Höhe des vom Kunden zu entrichtenden Entgeltes, bzw. der von ihm beanspruchbaren Kostenerstattung oder Anbietervergütung
richtet sich nach den jeweils gültigen Preislisten. TeleTabs Mannheim stellt dem Kunden die erbrachten Leistungen einmal im Monat
in Rechnung.
2. Alle Rechnungen sind mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Die Rechnungsbeträge werden per Bankabbuchung aufgrund der in
der Rahmenvereinbarung erteilten Einzugsermächtigung vom Konto des Kunden abgebucht. Im Falle einer Rückbelastung trägt der Kunde
die von ihm ausgelösten Kosten der Rückbelastung der Lastschrift.
3. Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden, wegen zuviel gezahlter Beträge, werden dem Rechnungskonto des Kunden
gutgeschrieben und mit der nächsten fälligen Forderung verrechnet.
4. TeleTabs Mannheim ist berechtigt, die Erbringung ausstehender Einzelleistungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
durch Einzahlung des Betrages bei einem von TeleTabs Mannheim benanntem Geldinstitut abhängig zu machen. Wird die Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Zugang dieses Verlangens nicht erbracht, kann TeleTabs
Mannheim den Vertrag fristlos kündigen. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt ausdrücklich vorbehalten.
5. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann TeleTabs Mannheim Verzugszinsen in Höhe von 3,4% über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Bei Zahlungsverzug wird TeleTabs Mannheim eine Bearbeitungspauschale von €
25,00 für Mahnungen in Rechnung stellen. Diese ist unabhängig von der Anzahl und Höhe der offenen Forderungen, sowie der
Mahnungen.
6. Die Zahlungsverpflichtung besteht auch für Rechnungsbeträge, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung der Leistungen durch
Dritte entstanden sind, wenn und soweit der Kunde diese Nutzung zu vertreten hat. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass er die
Nutzung nicht zu vertreten hat.
7. Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Zugang, bei der auf
der Rechnung bezeichneten Stelle zu erheben. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
§ 6 Gewährleistung
1. TeleTabs Mannheim gewährleistet die Erbringung ihrer Leistungen nach dem anerkannten und üblichen Stand der Technik und unter
Einhaltung aller anwendbaren Sicherheitsvorschriften für den ordnungsgemäßen Betrieb von Telekommunikationsanlagen. Ansprüche auf
Minderung oder Wandlung sind ausgeschlossen, sofern TeleTabs Mannheim die Störung innerhalb des auf die Störungsmeldung folgenden
Werktags beseitigt hat. Andere Ansprüche wegen Verzuges, insbesondere Rücktritt, sind ausgeschlossen, soweit TeleTabs Mannheim
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, oder der Termin oder die Eigenschaft nicht zugesichert hat.
2. Dem Kunden ist bekannt, dass die Leistungen von TeleTabs Mannheim nach Maßgabe der Bereitstellung und Verfügbarkeit von
TK-Netzen und/oder der von Dritten zur Verfügung gestellten Übertragungswege erbracht werden können. TeleTabs Mannheim übernimmt
daher keine Gewährleistung für die ständige Verfügbarkeit solcher Telekommunikationsnetze und Übertragungswege und damit für die
jederzeitige Erbringung ihrer Leistungen.
3. Ereignisse höherer Gewalt, die vertragliche Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen TeleTabs
Mannheim, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen für die Dauer der Behinderung, sowie einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder sonstige Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar,
schwerwiegend und durch TeleTabs Mannheim unverschuldet sind. TeleTabs Mannheim wird den Kunden unverzüglich über den Eintritt
eines solchen Ereignisses unterrichten, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.
§ 7 Störungsbeseitigung
1. Voraussetzung für die Störungsbeseitigung ist, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten erfüllt und Störungen unverzüglich
TeleTabs Mannheim meldet. Der Kunde wird allgemein bei der Störungsanalyse in zumutbarem Umfang mitwirken. Erfüllt der Kunde
seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig, so werden die hieraus resultierenden verlängerten Ausfallzeiten bei der
Anschlussverfügbarkeit und den Reaktionszeiten zugunsten von TeleTabs Mannheim berücksichtigt.
2. TeleTabs Mannheim übernimmt keine Gewähr für Störungen von Leistungen von TeleTabs Mannheim, die zurückzuführen sind auf a)
Eingriffe des Kunden oder Dritter in das von TeleTabs Mannheim genutzte Telekommunikationsnetz und die erforderlichen
Übertragungswege; b) den ungeeigneten, unsachgemäßen oder fehlerhaften Anschluss an Telekommunikationsnetze; c) den ungeeigneten,
unsachgemäßen oder fehlerhaften Anschluss an genutzte Telekommunikationsnetze durch den Kunden oder Dritte; oder d) die
fehlerhafte, unsachgemäße oder nachlässige Installation, Bedienung oder Behandlung der für die Inanspruchnahme von
Einzelleistungen der TeleTabs Mannheim erforderlichen Geräte oder Systeme durch Kunden oder Dritte, sofern sie nicht auf einem
Verschulden von TeleTabs Mannheim beruhen.
3. Hat der Kunde die von ihm gemeldete Störung selbst zu vertreten, so sind die durch die Störungsbeseitigung entstandenen Kosten
von ihm zu tragen.
4. Die Störungsbeseitigung der an den Anschlüssen von TeleTabs Mannheim angeschlossenen Endeinrichtungen obliegt ausschließlich
dem Kunden.
§ 8 Haftung
1. Wird der Kunde von seinen eigenen Kunden wegen eines Vermögensschadens in Anspruch genommen und hat TeleTabs Mannheim hierfür
im Innenverhältnis einzustehen, dann haftet TeleTabs Mannheim gem. § 3 TKV höchstens bis zu einem Betrag von EUR 12.500,00 je
Schadensfall pro Drittkunde. Gegenüber der Gesamtheit der Kunden des Vertragspartners ist die Haftung auf EUR 10 Mio. je
schadensverursachendes Ereignis begrenzt. Übersteigen die Beträge, die mehreren Kunden aufgrund des selben schadensverursachenden
Ereignisses zu leisten sind, diese Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller
Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.
Für alle anderen Vermögensschäden gilt, dass die Haftung von TeleTabs Mannheim auf einen Betrag von EUR 12.500,00 je Schadensfall
begrenzt ist.
2. Andere Schäden, mit Ausnahme von Personenschäden, haftet TeleTabs Mannheim für sich und ihre Erfüllungsgehilfen, gleich aus
welchem Rechtsgrund nur, falls eine wesentliche Vertragspflicht (sogenannte Kardinalspflicht) schuldhaft in einer den
Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt wurde oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer Kardinalspflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung der Höhe nach
auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren. Als
vorhersehbarer Schaden wird ein Betrag in Höhe von EUR 12.500,00 angenommen.
3. Soweit die Haftung von TeleTabs Mannheim wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung der Arbeitnehmer, der sonstigen Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von TeleTabs Mannheim.
§ 9 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
1. Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen gegenüber TeleTabs Mannheim aufrechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden gleichfalls nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegen TeleTabs Mannheim an Dritte abzutreten. Die Rechte aus § 354 a HGB bleiben
unberührt.
2. TeleTabs Mannheim behält sich vor, bestehende Forderungen gegen den Kunden aus diesem oder anderen Verträgen mit den zu
zahlenden Vergütungen aufzurechnen und die Überweisungen entsprechend der Höhe der bestehenden Forderungen zu kürzen.
3. TeleTabs Mannheim ist berechtigt, die Auszahlung der Vergütungen ganz oder teilweise zu sperren, wenn ein Ermittlungsverfahren
der Polizei oder Staatsanwaltschaft gegen den Kunden oder seine Unterkunden anhängig ist. TeleTabs Mannheim hat die
zurückgehaltenen Vergütungen unverzüglich nach Abschluss des Ermittlungs- oder Strafverfahrens an den Kunden auszuzahlen. Die bei
der Einbehaltung bei TeleTabs Mannheim entstehenden Kosten werden an den Kunden weitergegeben.
4. TeleTabs Mannheim behält sich vor, erteilte Rechnungen zu widerrufen, sofern nach Rechnungsstellung die in Absatz 3 genannten
Umstände eintreten, bzw. TeleTabs Mannheim bekannt werden. TeleTabs Mannheim wird auf diesen Widerrufsvorbehalt in den Rechnungen
gesondert hinweisen.
§ 10 Datenschutz und Urheberrechte
TeleTabs Mannheim wird die jeweiligen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen beachten. Bei der Erbringung von
Telekommunikationsdienstleistungen gelten die Regelungen des TKG, der TDSV sowie des BDSG und TDDSG jeweils in der aktuellen
Fassung.
§ 11 Vertragslaufzeit und Kündigung
1. Der Vertrag kommt durch einen schriftlichen Auftrag des Kunden oder eine Auftragsbestätigung in Textform (d.h. auch Fax oder
E-Mail) von TeleTabs Mannheim zustande. TeleTabs Mannheim bleibt in der Annahme der Aufträge frei. Der Vertrag kann auch durch
Freischaltung oder Dienste geschlossen werden.
2. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende
schriftlich gekündigt werden.
3. Beide Vertragsparteien sind zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn wesentliche Bestimmungen und
Regelungen dieses Vertrages durch den anderen nicht eingehalten, und die beanstandeten Mängel binnen einer gesetzten angemessenen
Frist ab schriftlicher Abmahnung nicht behoben werden, sofern der Mangel von der Vertragspartei zu vertreten ist.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Sämtliche Erklärungen zu oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind in schriftlicher Form abzugeben. Mündliche
Nebenabsprachen haben keinen Bestand. Abänderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung des Vertrages bedürfen ebenfalls der
Schriftform.
2. Sollten eine oder mehrere der genannten Bedingungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften unwirksam sein, so bleibt die
Wirksamkeit der restlichen Bedingungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksam gewordenen
Bedingungen durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Bedingung zu ersetzen.
3. Es gilt deutsches Recht als vereinbart. Mannheim ist Erfüllungsort. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im
Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich möglich, Mannheim.
4. TeleTabs Mannheim kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf ein nach § 15 AktG verbundenes Unternehmen übertragen.
Besondere Geschäftsbedingungen für 0900 und 118xx (offline-Billing)
§ 1. Leistungsbeschreibung
1. Die TTM erbringt die Dienste 0900 und 118xx auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nachfolgenden Besonderen
Geschäftsbedingungen.
2. TTM ermöglicht dem Kunden das Angebot von entgeltlichen Informationen, Unterhaltung oder anderen Inhalten (Mehrwertdiensten), die Anrufer (Nutzer) in
Anspruch nehmen können. TTM und Ihre Partner übernehmen auf diese Weise die Vermittlung und den Transport sowie Abrechnung der eingehenden Anrufe für den Kunden. Die
Vermittlungsleistung wird automatisch nach 60 Minuten beendet.
3. Die inhaltliche Erbringung des Mehrwertdienstes gegenüber dem Nutzer obliegt dem Kunden in eigener Verantwortung. Die Inhalte, zu denen TTM den
Zugang vermittelt oder auf andere Weise einstellt, stellen in keiner Weise die Auffassung oder Meinung von TTM dar.
4. Die Dienste mit der Tarifkennziffer 0900 sind durch den Kunden frei tarifierbar. Bei 118xx (Auskunft 11898) derzeit bei den
Tarifen 0,49€/Min., 0,99€/Min., 1,99 €/Min., 2,49€/Min und 2,99€/Min. für den Anrufer. Der Kunde
beauftragt TTM zur Einstellung eines Tarifes je Nummer. Die Abrechnung erfolgt über den Teilnehmernetzbetreiber des Anrufers.
§ 2. Besondere Pflichten des Kunden
1. Die konkrete Beauftragung der von TTM angebotenen Einzelleistungen, insbesondere zur Einrichtung und Bereitstellung von Servicerufnummern oder der
Portierung von solchen, der Einrichtung von Routings oder Routingänderungen, von Aktivierungen oder Änderungen kundenspezifischer Ansagen etc. erfolgt unter
www.premiumvoice.info durch ein kundenseitiges, im Internetformular ausgefülltes und elektronisch bzw. per Fax übermitteltes Angebot sowie der anschließend elektronisch
übermittelten Auftragsbestätigung oder durch die Freischaltung des Dienstes (Annahme).
2. Bei einer Weiterleitung von Gesprächen zu einem Anschluss eines Dritten muss der Kunde sicherstellen, dass der Inhaber desjenigen Anschlusses, zu dem die
Anrufe weitergeleitet werden sollen, damit einverstanden ist.
3. Der Kunde wird bei der Erbringung seiner Mehrwertdienste den Nutzern seine Firmenkürzel angeben (§ 6 TDG).
4. Der Kunde verpflichtet sich, dem Anrufer zu Gesprächsbeginn den Tarif kostenlos anzusagen, der vom Anrufer aus dem Festnetz der Deutschen Telekom AG
zu zahlen ist. Bei Datendiensten muss der Tarif und die Größe der Dateien in der Meldezeile übertragen werden und vom Anrufer vor Abruf des Mehrwertdienstes
bestätigt werden. Der Kunde verpflichtet sich, TTM über die Tariffierung und die Ansage zu unterrichten und diese in Absprache mit TTM einzurichten.
5. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung nach § 6 TDG nicht nach, kann TTM die entsprechenden Angaben an Dritte weitergeben, soweit diese ein
berechtigtes Interesse glaubhaft machten.
6. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen eine seiner vertraglichen Verpflichtungen, so hat er TTM im Innenverhältnis alle Schäden zu ersetzen, die TTM
durch die Inanspruchnahme durch Dritte entstehen. TTM ist in diesen Fällen zudem dazu berechtigt, nach eigener Wahl entweder den Zugang zum Dienst 0900
oder 118xx ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend zu sperren oder das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen.
§ 3. Statistiken
1. TTM liefert dem Kunden im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschriften Statistiken. Aufgrund der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind die
Statistiken in der Regel hinsichtlich der personenbezogenen Daten von Anrufern anonymisiert. Maßgeblich sind insoweit immer die jeweils einschlägigen
gesetzlichen Datenschutzbestimmungen (TKG, TDSV, TDDSG, BDSG o.a.).
2. Der Abruf der Statistiken erfolgt, durch den Kunden auf einer von TTM zur Verfügung gestellten Internet-Seite unter www.premium-voice.info. Der Kunde kann die für
ihn erstellte Statistik auf dieser Seite unter Eingabe seiner Zugangskennung und seines Paßwortes abrufen.
3. Der Kunde verpflichtet sich, seine Zugangskennung und sein Zugangspaßwort wie auch die abgerufenen Daten geheimzuhalten und nicht unberechtigten
Dritten zugänglich zu machen. Hierbei wird der Kunde die gesetzlichen und üblichen Sicherheitsanforderungen einhalten. TTM ist berechtigt, den Zugang zu der
Statistik zu eröffnen, wenn die Zugangskennung mit dem zugehörigen Paßwort angegeben wird. Der Kunde hat TTM von einem Mißbrauch oder der Weitergabe
seines Paßwortes oder der Zugangskennung unmittelbar in Kenntnis zu setzen.
§ 4. 0900/11898-Modelle
TTM bietet den Kunden im Bereich des Service 0900/11898 zwei verschiedene Vertrags- und Preis-Modelle an: garant und flexrate. Es gilt grundsätzlich das
Modell flexrate, es sei denn der Kunde wählt ausdrücklich das Modell garant.
garant
(1.1) Bei Wahl des Modells garant erhält der Kunde monatlich eine Ausschüttung seiner Anbietervergütung auf Basis der in der Preisliste näher
definierten Berechnungsgrundlage, ohne dass es sich um einen Forderungskauf handelt. Sofern bei Wahl von garant die Rückbelastungen aufgrund nicht
gezahlter Forderungen gegenüber Endkunden (Rückbelastungen) für einen Monat über 40% liegen, wird TTM dem Kunden die für den entsprechenden Monat
entstandenen Rückbelastungen in voller Höhe im Wege einer Nachberechnung in Rechnung stellen (Spitzabrechnung). TTM ist berechtigt, die entsprechenden
Rechnungsbeträge mit den laufenden Ausschüttungen zu verrechnen.
(1.2) Sollten die Rückbelastungen in 3 auf einander folgenden Monaten im Mittel über 33% liegen, geht TTM von einer missbräuchlichen Nummernutzung
durch den Kunden bzw. von einer mangelhaften Dienstequalität aus. TTM ist in diesem Fall berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und behält sich
das Recht vor, die Auszahlung der betreffenden Anbietervergütungen zu sperren.
flexrate
(2.1) Bei 0900-flexrate erhält der Kunde i. d. R. innerhalb von 45 Tagen von TTM eine kundenindividuelle Auszahlung (i.d.R. 70%) auf seine
Anbietervergütung. Der Differenzbetrag (i.d.R. 30%) wird zunächst für ca. 3 Monate als Sicherheitseinbehalt rückgestellt und nicht mit laufenden Rückbelastungen
der einzelnen Teilnehmernetzbetreiber verrechnet. TTM behält sich das Recht vor, die Höhe des Sicherheitseinbehalts jederzeit kundenindividuell anzupassen.
(2.2) Rückbelastungen werden mit den laufenden Vergütungsbeträgen verrechnet (in Abzug gebracht) bzw. gesondert in Rechnung gestellt.
(2.3) Sofern sich ausnahmsweise die Rückbelastungen durch die einzelnen Teilnehmernetzbetreiber nicht einem bestimmten Kunden zuordnen lassen, wird
die Differenz nach dem prozentualen Anteil des Kunden am Gesamtbetrag der rückbelasteten Forderungen pro Rückbelastung im Bereich 0900 verteilt.
§ 5. Rechnungsstellung und Abrechnung
1. Das dem Kunden zustehende Entgelt (Anbietervergütung) richtet sich nach dem vom Kunden vorab festgelegten frei bestimmbaren Tarif, zu dem die Anrufer
(Nutzer) die Rufnummer aus nationalen öffentlichen Festnetzen erreichen können.
2. Die dem Kunden zustehenden Vergütungen ergeben sich aus der Preisliste. Sie werden spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Abrechnungsmonats
abgerechnet.
3. TTM zahlt den Auszahlungsanspruch des Kunden aus, sobald die Forderungen gegenüber den Anrufern durch den Rechnungssteller (Deutsche Telekom AG
oder andere Netzbetreiber) eingezogen wurden und dieser wiederum an TTM ausgezahlt hat. Für die Einhaltung dieser Zahlungsziele übernimmt TTM keinerlei
Gewährleistung. TTM haftet ebenso nicht für die Akzeptanz der angelieferten Daten durch den Rechnungssteller.
4. TTM trägt nicht das Forderungsausfall- und Rückbelastungsrisiko. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nichterbringlichkeit der Forderung auf deren
Nichtigkeit, mangelnde Zahlungsbereitschaft, mangelndes Zahlungsvermögen oder sonstigen Gründen, wie insbesondere auch betrügerischen Tätigkeiten, beruht.
Dem Kunden (Mehrwertdienstebetreiber) werden die Forderungsausfälle zu einhundert (100%) Prozent der Anruferkosten rückbelastet.
5. TTM wird dem Kunden die Rückbelastungen jeweils für die betroffene Servicenummer im Wege der Spitzabrechnung aufschlüsseln (nicht bei garant).
6. Soweit der Kunde aus diesen Gründen von TTM zeitweilig oder endgültig keine Anbietervergütung erhält, bleibt er dennoch zur Zahlung der
Verbindungsentgelte verpflichtet. Diese stehen TTM unabhängig von der Erbringung der inhaltlichen Dienstleistung (Mehrwertdienstleistung) zu. TTM ist
berechtigt, dem Kunden gegenüber Einwendungen seitens des Teilnehmernetzbetreibers oder des Nutzers (Anrufers) entgegenzuhalten.
7. Sofern TTM dem Kunden die Anbietervergütung auszahlt, obwohl diese noch nicht durch einen entsprechenden Zahlungseingang gedeckt ist, erfolgt dies
ohne Begründung einer aktuellen oder zukünftigen Rechtspflicht auf Vorschussbasis. Kann die Anbietervergütung nicht beim Netzbetreiber von TTM eingezogen
werden, ist der Kunde zur vollständigen Rückzahlung verpflichtet.
§ 6. Reklamationsbearbeitung, Rechnungsstellung und Inkasso
1. Die Rechnungsstellung, Reklamationsbearbeitung und das spätere Inkasso übernimmt der Verbindungsnetzbetreiber oder ein beauftragtes Clearing-House
und/oder TTM für den Betreiber. Der Betreiber tritt bereits mit Vertragsunterzeichnung seine eventuellen Forderungen aus „offline-billing“-Rückbelastungen an
TTM bzw. den Netzbetreiber ab, mit dem Hintergrund, diese über ein zugelassenes Inkassounternehmen (derzeit Diagonal Inkasso) beitreiben zu lassen.
2. Der Kunde erteilt TTM im Hinblick auf die Forderungen gegen die Endkunden eine Einziehungsermächtigung. Die Parteien vereinbaren hierzu Folgendes:
Der Kunde, soweit er nicht selbst der Diensteanbieter ist, sichert zu, zur Geltendmachung des Verbindungsentgelts beim Endkunden ermächtigt zu sein. Soweit ein
Endkunde das Verbindungsentgelt nicht über seinen Teilnehmernetzbetreiber bezahlt, wird TTM ermächtigt, diese Vergütung - auch in eigenem Namen - geltend
zu machen und darf dazu alle notwendigen Maßnahmen treffen (Einziehungsermächtigung). Die Einziehungsermächtigung ist auf außergerichtliche Maßnahmen
beschränkt.
3. TTM schüttet 70% der im Zweitinkasso inkassierten Forderungsbeträge (Inkassogutschriften) an den Betreiber aus, dies gilt für alle offline-billing-Gassen wie
0900 oder 118xx.
4. Daten von Anrufern und/oder Schuldnern werden dem Kunden (Betreiber) nicht zur Verfügung gestellt, auch dann nicht, wenn die Beitreibung durch das
zugelassene Inkassobüro fruchtlos war. Diese nicht beitreibbaren Forderungen werden nach 12 Monaten ausgebucht.
§ 7. Umsatzsteuer
1. Die Parteien gehen davon aus, dass die Abrechnung gegenüber dem Anrufer (Nutzer) bezüglich der Umsatzsteuer unter den Erlaß des Finanzministerium des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 05.03.1998 bzw. 19.07.1999 (Az.: 7100-188-V C 4) betreffend die umsatzsteuerrechtliche Abwicklung von
Telekommunikationsdienstleistungen im Interconnection-Verfahren fällt.
2. Dies hat zur Folge, dass die Fakturierungspartner, die gegenüber dem Anrufer (Nutzer) abrechnen, die Umsatzsteuer auf die in eigenem Namen fakturierten
Beträge schulden und berechtigt sind, die von TTM in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als abzugsfähige Vorsteuer zu behandeln.
3. Sollte den Fakturierungspartner oder TTM der Vorsteuerabzug versagt werden, weil die Leistungen vom Kunden an den Anrufer (Nutzer) und nicht an TTM
oder die Parteien erbracht wurden, ist der Kunde verpflichtet, TTM die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gemäß § 238 AO zuzüglich anfallender Zinsen in
Höhe von 6% p.a. zu erstatten.
Stand: 01. Oktober 2008
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